ARAG Verbrauchertipps zu Karneval – Teil 3

von 17. Februar 2017

Karneval und Arbeit I

In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching zu Ausnahmesituationen, auch am Arbeitsplatz, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Wer sich im Fasching austoben möchte, muss also eventuell Urlaub nehmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Az.: 2 Ca 6269/09). Genauso hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag entschieden (Az.: 17 P 05.3061).

Karneval und Arbeit II

Weiberfastnacht oder Rosenmontag ist ein kleines Bier mit den Kollegen oder ein Piccolo um 11:11 Uhr doch erlaubt, oder? Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig sein, erklären ARAG Experten. Einen Rausch sollte man sich deshalb am Arbeitsplatz nicht antrinken. Ob Alkohol generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen in Unternehmen ab. Besser ist es auf jeden Fall, vorher mit dem Vorgesetzten oder Chef zu sprechen, wenn im Betrieb angestoßen werden soll.

Vorfahrt für Fasching und Karneval

Fahrzeughalter in Mainz, Düsseldorf, Köln und anderen Karnevalshochburgen parken am Rosenmontag gefährlich. Wer nämlich sein Auto am Weg des Karnevalsumzuges in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der eingezeichneten Parkplätze abstellt, muss laut ARAG Experten für die Abschleppkosten unter Umständen tief in die Tasche greifen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Selbst die so genannte Parkerleichterung für Schwerbehinderte ließen die Richter nicht als Ausrede gelten, weil der Autofahrer nicht nachweisen konnte, dass der behauptete Arztbesuch tatsächlich stattgefunden hatte (VerwG Koblenz, Az.: 4 K 536/09).

Nicht ohne Kostüm?

Ohne Kostüme kein Karneval – und je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen sind den Jecken und Narren bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen, so ARAG Experten. Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen mitunter rechtliche Konsequenzen – wie ein Bußgeld oder eine Anzeige. Aber nicht nur Busen-Blitzer können so eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist zu Karneval strafbar. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen gegen §86a StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.